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Satzung

des "Heimatvereins Wittmannsdorf-Bückchen 03"

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Heimatverein Wittmannsdorf-Bückchen 03" e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 15913 Märkische Heide, OT Wittmannsdorf-Bückchen, Zur Kirche 12 und ist im Vereinsregister eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist

    1. Die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, heimatlich-traditionelles Brauchtum zu erhalten, zu fördern und an die nachfolgenden Generationen zu überliefern

    2. Die Durchführung der traditionellen Fastnacht

    3. Förderung der Kinder und Jugend

    4. Aktivitäten für Rentner

    5. Weiterführung der Chronik der Gemeinde Wittmannsdorf-Bückchen

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:

    1. jede natürliche Person

    2. fördernde Mitglieder

  2. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle Beträge oder besondere Dienstleistungen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie sollte ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.

  2. Die Aufnahme in den Verein ist dem Vorstand mündlich zu unterbreiten und durch Unterschrift im Mitgliederverzeichnis zu bestätigen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

 

§ 5

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. mit dem Tod des Mitglieds

    2. durch Austritt

    3. durch Streichung von der Mitgliederliste

    4. durch Ausschluss

  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschluss als erlassen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht ausfolgenden Vereinsmitgliedern:

    1. dem Vorsitzenden

    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

    3. dem Schriftführer

    4. dem Kassenwart.

Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 8 weiteren Personen.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung auf vier Jahre gewählt. Der Vorsitzende wird vom Vorstand in offener Abstimmung gewählt. Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

  2. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung

    2. Einberufung der Mitgliederversammlung

    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    4. Verwaltung des Vereinsvermögens

    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes

    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

  2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 10 Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, rechtzeitig – jedoch mindestens eine Woche vorher – einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

  2. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Für jede Kassenbewegung ist ein kontrollfähiger Beleg anzufertigen. Die Kontoführung obliegt ebenfalls dem Kassenwart. Die Konto-Bevollmächtigten erhalten eine Einzelvollmacht für das Vereinskonto.

  3. Die Jahresrechnung (Kasse- und Kontobuch) ist von zwei Kassenprüfern lückenlos zu kontrollieren. Bei Unstimmigkeiten ist sie der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die zwei Kassenprüfer werden bei der Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung auf vier Jahre gewählt.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,

    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes

    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Märkische Heide einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden

  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich in der Traditionspflege besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

 

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufteilung/ Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen sollte für Traditionszwecke – siehe §2 Absatz 1 – im Ort Wittmannsdorf-Bückchen verwendet werden.


 

Die Satzung wurde am ……………….. beschlossen.

Wittmannsdorf-Bückchen, den……………………

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